18.03.2026 | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Barrierefreiheit ist Pflicht — das BFSG für Deine Webseite

Pflicht ohne Panik

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, läuft seit dem 28. Juni 2025. Nach knapp einem Jahr Praxis ist das Bild klarer: betroffen ist eine eng umrissene Gruppe, die Mindest-Anforderungen sind ohnehin sauberes Webseiten-Handwerk, und niemand erwartet Perfektion zum Stichtag.

Du erfährst hier, ob Du betroffen bist, was die vier Leitsätze der WCAG praktisch bedeuten, welche Selbst-Checks Du heute ohne Spezial-Tool durchführen kannst und wie das Pflichtdokument aussieht.

Wer betroffen ist — und wer nicht

Das BFSG erfasst privatwirtschaftliche Anbieter, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher richten. In der Praxis sind das Online-Shops, Banking-Apps, E-Books, Buchungs-Plattformen und Anbieter im Personenverkehr. Wenn Deine Webseite eine kommerzielle Bestell-, Vertrags- oder Self-Service-Funktion für Privatkunden enthält, gehörst Du wahrscheinlich dazu.

Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst. Eine Großhandels-Plattform, die ausschließlich an Wiederverkäufer liefert, fällt nicht unter das Gesetz. Vorsicht aber bei der Grauzone: ein Shop, der „eigentlich nur an Gewerbe" verkauft, technisch aber auch Privatleute durchlässt, gilt im Zweifel als B2C. Du brauchst dann eine klare Zugangsbeschränkung.

Kleinstunternehmen, die häufigste Verwechslung. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz) gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein winziger Online-Shop, der Waren verkauft, fällt also unter das Gesetz. Auch Mikro-Größe schützt hier nicht.

Aufsicht haben die Marktüberwachungsbehörden der Länder, Bußgelder reichen bis 100.000 €. Wenn Dein Hauptgeschäft B2B ist, atmest Du durch. Mit den Grundprinzipien lohnt es sich trotzdem zu beschäftigen, denn Barrierefreiheit ist auch ohne Pflicht ein Qualitätsmerkmal. Verbraucherpflichten kommen selten allein: ein sicheres Hosting und die DSGVO-Pflichten zu Cookies und Tracking entstammen demselben Sorgfalts-Gedanken.

Die vier Leitsätze der WCAG

Die rechtliche Pflicht referenziert über die europäische Norm EN 301 549 die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Hinter dem Kürzelsalat stehen vier sehr greifbare Leitsätze, die Du Dir jederzeit ins Gedächtnis rufen kannst.

  • Wahrnehmbar: Inhalte müssen mit verschiedenen Sinnen erfassbar sein. Bilder bekommen sinnvolle Alt-Texte, Texte haben ausreichende Farbkontraste, Videos haben Untertitel.
  • Bedienbar: Alle Funktionen sind ohne Maus erreichbar. Tastatur-Navigation läuft sauber, ein Skip-Link überspringt die Hauptnavigation, Modal-Dialoge fangen den Tastatur-Fokus nicht ein.
  • Verständlich: Inhalt und Bedienung sind vorhersehbar. Klare Sprache, eine sinnvolle Heading-Hierarchie, eindeutige Formular-Labels und Fehlermeldungen, die das Problem benennen statt nur „Eingabe ungültig" zu zeigen.
  • Robust: Inhalte funktionieren auch mit Screenreader und anderen assistiven Technologien. Semantisches HTML ist die Basis, ARIA-Attribute kommen nur dort dazu, wo HTML allein nicht ausreicht.

Diese vier Leitsätze sind ein Bewertungsraster, kein technischer Hürdenlauf. Beim Bauen einer Funktion prüfst Du sie gegen alle vier. Funktioniert sie für jemanden, der nicht sieht, der nicht klickt, der die Sprache nicht flüssig liest, der einen Screenreader nutzt? Wo die Antwort Nein lautet, ist der nächste Verbesserungs-Schritt gefunden.

Was Du heute schon prüfen kannst

Vier konkrete Selbst-Checks, für die Du keine Spezial-Software brauchst. Jeder davon dauert wenige Minuten und deckt typische Schwachstellen auf.

  1. Kontrast prüfen: Body-Text gegen Hintergrund braucht mindestens 4,5:1, große Headlines mindestens 3:1. Die Browser-DevTools zeigen den Wert direkt im Style-Panel an, sobald Du das Element untersuchst.
  2. Tastatur-Bedienung testen: Klicke einmal in die Adresszeile und navigiere ab da nur mit der Tab-Taste. Erreichst Du alle Links und Buttons? Ist der Fokus sichtbar? Kommst Du aus jedem Menü und Dialog wieder heraus?
  3. Alt-Texte sichten: Jedes inhaltlich relevante Bild bekommt einen Alt-Text. Er beschreibt den Bildinhalt knapp, ohne ihn zu dekorieren. Rein dekorative Bilder bekommen alt="", nicht alt="Bild" oder den Dateinamen.
  4. Skip-Link und Heading-Struktur: Ein „Zum Inhalt springen"-Link am Seitenanfang spart Tastatur- und Screenreader-Nutzern viele Tabs durch die Navigation. Eine saubere Heading-Hierarchie ohne Sprünge ist hier Pflicht.

Solche Mindest-Checks gehören in Deinen regelmäßigen Quartals-Selbstcheck. Einmal verstanden, dauert die Wiederholung selten länger als eine halbe Stunde.

Stolperfallen aus dem ersten Praxisjahr

Drei Stellen tauchen in der Praxis oft auf. Selten technisch schwierig, aber leicht zu übersehen.

PDF-Formulare und Datenblätter. Verträge, Bestellbestätigungen und Produktdatenblätter müssen ebenfalls barrierefrei sein. Ein eingescanntes Bild-PDF ohne Text-Ebene fällt durch. Das kostenlose PAC oder die Acrobat-Prüfung zeigen die Schwachstellen.

Interaktive Frontend-Komponenten. Akkordeons, Tabs, Karussells und Modal-Dialoge sind die häufigsten Tastatur-Fallen. Prüfe gezielt: lässt sich jede Komponente per Tab erreichen, per Enter aktivieren, per Escape wieder schließen? Aktuelle Versionen von Bootstrap oder Tailwind UI haben hier viel nachgebessert, ältere Themes oft nicht.

Cookie-Banner-Fokus-Falle. Manche Consent-Banner fangen den Tastatur-Fokus ein, sodass ein Screenreader-Nutzer ohne Zustimmung nicht zur Webseite kommt. Gleichzeitig DSGVO- und BFSG-Problem. Prüfe Deinen Banner mit ausgeschalteter Maus.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit als Pflichtdokument

Aus dem BFSG folgt eine eigene Dokumentations-Pflicht: betroffene Anbieter müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlich zugänglich auf der Webseite bereitstellen. Sie ist kein technisches Detail, sondern ein eigenes kleines Dokument, vergleichbar in der Verbindlichkeit mit Impressum und Datenschutzerklärung.

Hinein gehören vier Bausteine: aktueller Konformitäts-Stand (vollständig, teilweise oder nicht konform), Liste der bekannten Barrieren mit kurzer Begründung, Kontaktmöglichkeit für Hinweise und Beschwerden sowie das Datum der letzten Prüfung. Üblich ist eine eigene URL wie /erklaerung-zur-barrierefreiheit/, im Footer verlinkt, als statische Seite gepflegt und mindestens jährlich aktualisiert.

Die Erklärung ist ein Selbstauskunfts-Instrument, kein Disclaimer-Schutzschild. Wer „vollständig konform" schreibt, ohne es zu sein, riskiert mehr als wer „teilweise konform" mit transparenter Mängel-Liste schreibt.

Fazit — pragmatisch starten, nicht perfekt

Wenn Du betroffen bist, fängst Du heute an: Mindest-Checks aus dem Praxis-Block durchgehen, Erklärung zur Barrierefreiheit anlegen, eine ehrliche Inventur machen und Schritt für Schritt verbessern. Niemand erwartet Perfektion zum Stichtag. Erwartet wird nachvollziehbarer Fortschritt und ein offener Umgang mit den noch offenen Punkten.

Wenn Du nicht betroffen bist, profitierst Du trotzdem. Eine bessere Mobile-Erfahrung und eine saubere Heading-Struktur sind fast immer auch Barrierefreiheit. Bessere Lesbarkeit, höhere Suchmaschinen-Sichtbarkeit, breitere Reichweite fallen als Nebeneffekt ab.

Barrierefreiheit ist kein Pflicht-Häkchen. Sie ist eine Disziplin, die das Webseiten-Handwerk in jeder Hinsicht besser macht: lesbarer für Menschen, sichtbarer für Suchmaschinen, zugänglicher für Geräte. Für Grenzfälle wie gemischte B2B/B2C-Angebote oder knappe Kleinstunternehmen-Schwellen lohnt sich eine kurze Einschätzung beim Anwalt; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.