„Mich betrifft das BFSG sowieso nicht" hört man oft, sobald das Thema Barrierefreiheit aufkommt. Tatsächlich kennt das Gesetz zwei Ausnahmen, die genau in diese Richtung zielen. Beide klingen nach Freibrief.
Trügerisch wird die Ruhe erst dann, wenn man die Bedingungen überspringt. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt enger als gedacht, die B2B-Ausnahme hat klare Lücken, und selbst wer formal befreit ist, verliert in der Praxis echte Kunden. Genau diese Feinheiten klären die folgenden Abschnitte.
Die zwei Ausnahmen, die das Gesetz nennt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, läuft seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet privatwirtschaftliche Anbieter, ihre Produkte und digitalen Dienstleistungen für Endkunden zugänglich zu gestalten. Wer grundsätzlich darunterfällt, klärt der Beitrag zur BFSG-Pflicht für Deine Webseite.
Von dieser Pflicht gibt es zwei viel zitierte Befreiungen. Die erste betrifft Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Die zweite betrifft Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten, also reines B2B-Geschäft ohne Endkunden.
Beide Ausnahmen sind real, und beide haben Tücken in den Details. Wer sich auf sie verlässt, sollte vorher genau hinschauen, ob die eigene Situation wirklich passt.
Was als Kleinstunternehmen zählt
Die Definition ist nüchtern und gut nachprüfbar. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Entscheidend ist das Wörtchen „und nicht" an der richtigen Stelle. Die Mitarbeiter-Grenze und die Geldgrenze müssen beide eingehalten sein. Wer zehn Leute beschäftigt, aber wenig umsetzt, ist bereits raus. Wer zu dritt arbeitet, aber die Umsatzschwelle reißt, ebenfalls.
Die Zahlen wirken weit weg von einem typischen Solo-Betrieb, und für viele Selbständige greift die Ausnahme tatsächlich. Der Haken liegt woanders, nämlich in der Frage, wofür diese Befreiung überhaupt gilt.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen
Hier sitzt das größte Missverständnis. Die Kleinstunternehmen-Befreiung greift ausschließlich bei der Erbringung von Dienstleistungen. Für das Inverkehrbringen von Produkten gilt sie nicht.
Praktisch heißt das, eine Beratung, ein Coaching, eine handwerkliche Leistung mit einer reinen Info-Webseite fällt eher unter die Ausnahme. Sobald Du aber selbst Produkte verkaufst, etwa über einen Online-Shop, ist die Sache offen, weil der Produktteil des Gesetzes diese Befreiung nicht kennt.
Genauso heikel sind digitale Produkte und bestimmte elektronische Dienstleistungen wie der Online-Handel selbst. Dort schaut man besser zweimal hin, statt sich pauschal auf „wir sind ja klein" zu verlassen.
Reines B2B als zweite Ausnahme
Die zweite Befreiung hängt allein an der Zielgruppe, die Unternehmensgröße spielt hier keine Rolle. Richtet sich Dein Angebot ausschließlich an andere Unternehmen, fällt es unter keine der Verbraucher-Pflichten des BFSG.
Eine reine Großhandels-Plattform, ein Zulieferer-Portal, ein Werkzeug, das nur Geschäftskunden buchen können, kann auf dieser Grundlage außen vor bleiben. Maßgeblich ist, dass wirklich kein Endverbraucher angesprochen wird.
Das Wort „ausschließlich" ist die ganze Hürde. Sobald Privatpersonen bei Dir bestellen oder buchen können, und sei es nur als Nebengeschäft, wird aus dem reinen B2B ein Mischfall.
Wo die Grenze in der Praxis verrutscht
Mischfälle sind der häufigste Grund, warum eine vermeintliche Ausnahme am Ende nicht trägt. Viele Betriebe bedienen Geschäftskunden und Privatkunden über dieselbe Webseite, ohne das je sauber getrennt zu haben.
Ein paar typische Konstellationen machen das greifbar:
- Shop neben Beratung: Die Dienstleistung wäre befreit, der angegliederte Produktverkauf zieht die Pflicht trotzdem herein.
- B2B mit offener Hintertür: Die Seite ist auf Firmenkunden ausgelegt, aber Privatpersonen können trotzdem kaufen.
- Wachstum über Nacht: Der zehnte Mitarbeiter oder ein gutes Jahr über zwei Millionen Euro kippt die Kleinstunternehmen-Grenze rückwirkend.
Die Ausnahme ist also kein dauerhafter Status, den man einmal abhakt. Sie hängt an Zahlen und an der Zielgruppe, und beides ändert sich, ohne dass jemand eine Erinnerung verschickt.
Mittelbar betroffen über Auftraggeber und Plattformen
Selbst wenn Du formal befreit bist, kann die Anforderung über Umwege bei Dir landen. Größere Auftraggeber, die selbst unter das BFSG fallen, geben die Pflicht in ihren Ausschreibungen und Verträgen weiter.
Wer für so einen Kunden eine Webseite, einen Shop oder ein digitales Tool baut, muss barrierefrei liefern, sonst ist der Auftrag weg. Die eigene Unternehmensgröße spielt dann keine Rolle mehr, weil die Pflicht beim Auftraggeber sitzt.
Ähnlich verhält es sich auf Marktplätzen und Buchungsplattformen. Wenn die Plattform Barrierefreiheit verlangt, weil sie selbst verpflichtet ist, gilt das für alle, die dort verkaufen, ganz ohne Blick auf deren Mitarbeiterzahl.
Warum sich die Arbeit auch ohne Pflicht lohnt
Selbst eine wasserdichte Ausnahme befreit nicht von der Realität der Nutzer. Eine Webseite, die jemanden aussperrt, verliert diesen Menschen als Kunden, oft an einen Wettbewerber, dessen Seite besser funktioniert.
Ältere Menschen, Personen mit Seh- oder Bewegungseinschränkung und alle, die situativ gehandicapt sind, etwa in der prallen Sonne oder mit dem Kind auf dem Arm, stoßen an denselben Hürden ab. Dieselbe saubere Struktur hilft nebenbei dem Google-Ranking. Den vollständigen Nutzen zeigt der Beitrag zum Wettbewerbsvorteil durch Barrierefreiheit.
Der Einstieg ist kleiner, als die Pflicht-Diskussion vermuten lässt. Die vier WCAG-Prinzipien als Einstieg zeigen, an welchen Stellen Du mit überschaubarem Aufwand den größten Unterschied machst.
Fazit — pragmatisch starten, nicht perfekt
Die BFSG-Ausnahmen für Kleinstunternehmen und B2B sind echt, aber sie tragen nur unter Bedingungen, die man leicht überschätzt. Prüfe nüchtern, ob Deine Größe, Deine Produkte und Deine Kundschaft die Befreiung wirklich hergeben, und behalte im Blick, dass Zahlen und Aufträge sich ändern.
Wenn Du unsicher bist, ob ein Mischfall vorliegt, hilft im Zweifel eine fachliche Prüfung mehr als eine Annahme. Und selbst dort, wo keine Pflicht greift, gewinnst Du mit einer zugänglichen Seite mehr Kunden, als die Ausnahme Dir an Aufwand erspart.