04.06.2026 | Lesezeit: ca. 5 Minuten

BFSG erklärt — wen das Gesetz ab 2025 betrifft

Bist Du überhaupt betroffen?

Abstraktes Paragraf-Symbol, Gebäude und Kalenderblatt in Blau, Petrol und Warmrot als Symbol für den Geltungsbereich des BFSG

Seit dem Sommer 2025 geistert das BFSG durch jede zweite Webdesign-Mail. Bei den meisten Selbständigen bleibt vor allem eine Frage hängen. Gilt das jetzt für meine Seite oder nicht? Die Antwort ist nüchterner, als die aufgeregten Newsletter vermuten lassen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, betrifft längst nicht jede Webseite. Es zieht eine klare Linie zwischen Angeboten, die mitgemeint sind, und solchen, die außen vor bleiben. Wer diese Linie kennt, spart sich sowohl unnötige Panik als auch ein böses Erwachen.

Vorab ein ehrlicher Hinweis. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel klärt eine Fachanwältin Deinen konkreten Fall. Für eine erste, belastbare Selbst-Einordnung reicht das Folgende aber gut aus.

Worum es beim BFSG im Kern geht

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und digitale Dienste für möglichst alle Menschen nutzbar sind, auch für jene mit Seh-, Hör-, Bewegungs- oder kognitiven Einschränkungen.

Anders als frühere Regeln nimmt das BFSG erstmals die private Wirtschaft in die Pflicht und nicht nur Behörden. Wenn Du einen Online-Shop, eine Buchungsstrecke oder einen digitalen Dienst für Endkunden betreibst, lohnt der genaue Blick darauf, ob Du gemeint bist.

Den breiteren Überblick über die Pflicht selbst, die zugrunde liegenden Anforderungen und die Praxis-Stolperfallen findest Du in unserem Überblick zur BFSG-Pflicht. Hier geht es ausschließlich um die Frage des Geltungsbereichs.

Welche Angebote das Gesetz erfasst

Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Bei den Produkten geht es um Geräte mit digitaler Schnittstelle, etwa Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Router oder E-Book-Lesegeräte. Für die meisten Webseitenbetreiber ist die zweite Gruppe wichtiger.

Zu den erfassten Dienstleistungen zählen unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr, also klassische Online-Shops, außerdem Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung mit Online-Buchung und E-Book-Angebote. Verkaufst oder buchst Du online an Privatkunden, bist Du mit hoher Wahrscheinlichkeit in dieser Liste.

Entscheidend ist die Funktion Deiner Seite, nicht ihre Größe. Eine schlichte Visitenkarten-Seite ohne Shop, ohne Buchung und ohne Vertragsabschluss fällt in der Regel nicht darunter. Sobald aber ein Kaufvorgang, eine Terminbuchung oder ein Vertragsabschluss online möglich ist, wird es relevant.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

An dieser Stelle atmen viele Solo-Selbständige auf, denn das Gesetz kennt eine wichtige Ausnahme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den BFSG-Pflichten befreit. Als Kleinstunternehmen giltst Du, wenn beide Bedingungen zutreffen:

  • Weniger als 10 Beschäftigte: gezählt werden alle Mitarbeitenden, Solo-Selbständige erfüllen das ohnehin.
  • Höchstens 2 Millionen Euro: entweder beim Jahresumsatz oder bei der Jahresbilanzsumme.

Diese Ausnahme hat aber einen Haken, den Du kennen musst. Sie greift nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Wer ein erfasstes Produkt herstellt oder in den Handel bringt, bleibt unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht.

Für die typische kleine Agentur, den Coach mit Online-Terminbuchung oder den Berater mit digitalem Angebot bedeutet die Ausnahme oft Entwarnung. Sicher ist die Einordnung erst, wenn Du beide Schwellen und die Produkt-Frage für Deinen Fall geprüft hast.

Wo die Grenze zwischen B2C und B2B verläuft

Das BFSG schützt Verbraucher. Richtet sich Dein Angebot ausschließlich an andere Unternehmen, also reines B2B, greift das Gesetz grundsätzlich nicht. Ein Großhandel mit Login-geschütztem Bestellportal nur für Gewerbekunden steht damit anders da als ein offener Shop für jedermann.

Die Tücke steckt in den Mischformen. Viele Shops verkaufen an beide Gruppen, an Firmen und an Privatpersonen. Sobald auch nur ein Teil Deines Angebots Verbrauchern offensteht, fällt dieser Teil unter das Gesetz, selbst wenn das Geschäft sonst überwiegend gewerblich läuft.

Verlass Dich deshalb nicht auf das Bauchgefühl, Du seist doch eher im B2B unterwegs. Prüfe stattdessen konkret, ob ein Privatkunde bei Dir bestellen, buchen oder einen Vertrag schließen kann. Genau dieser Punkt entscheidet, nicht die Selbstbeschreibung Deiner Branche.

Der Stichtag 28. Juni 2025

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG verbindlich. Neue Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum auf den Markt kommen, müssen die Anforderungen erfüllen. Für Webseiten heißt das in der Praxis, dass die Barrierefreiheit zum laufenden Betrieb dazugehört.

Für bereits bestehende Selbstbedienungsterminals gibt es längere Übergangsfristen, die bis 2030 reichen können. Diese Schonfrist betrifft Hardware und ist für die meisten Webseitenbetreiber ohne Bedeutung. Deine Online-Strecke kennt diese Verlängerung nicht.

Der Stichtag liegt also bereits in der Vergangenheit. Wer heute betroffen ist und bisher nichts unternommen hat, befindet sich bereits in der Pflicht und sollte zügig nachziehen.

Was passiert, wenn Du betroffen bist und nichts tust

Hinter dem Gesetz steht eine echte Marktüberwachung. Die zuständigen Stellen können Angebote prüfen, Mängel beanstanden und eine Nachbesserung verlangen. Reagierst Du nicht, drohen Bußgelder, und im äußersten Fall lässt sich die Bereitstellung eines Dienstes untersagen.

Genauso real ist der Weg über Beschwerden. Betroffene Nutzer und Verbände können Verstöße melden, und gerade offensichtliche Hürden fallen schnell auf. Eine Seite, die sich nicht mit der Tastatur bedienen lässt oder deren Kontraste unlesbar sind, ist kaum zu übersehen.

Die meisten dieser Folgen lassen sich vermeiden, indem Du frühzeitig die größten Hürden abbaust. Niemand erwartet von heute auf morgen Perfektion, wohl aber erkennbares, ehrliches Bemühen und einen sichtbaren Anfang.

Wie Du Deine Betroffenheit einordnest

Für eine erste Selbst-Einordnung beantwortest Du der Reihe nach drei Fragen. Sie führen Dich in wenigen Minuten zu einer belastbaren Einschätzung.

  1. Können Privatkunden bei Dir online handeln? Also kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Lautet die Antwort nein, bist Du sehr wahrscheinlich nicht betroffen.
  2. Bietest Du eine Dienstleistung und bleibst unter den Schwellen? Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme greifen als Ausnahme, sofern Du kein erfasstes Produkt anbietest.
  3. Bleibt Unsicherheit? Dann lohnt der kurze Weg zu einer fachkundigen Prüfung, bevor Du größere Umbauten beauftragst.

Wer das Fundament dahinter verstehen will, findet in den vier Grundprinzipien der Barrierefreiheit ein verständliches Raster. Und falls Du betroffen bist, brauchst Du am Ende auch die geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit als sichtbares Pflichtdokument.

Fazit — Einordnung schlägt Panik

Das BFSG ist weder ein Bürokratie-Monster für alle noch ein Thema, das Du ignorieren kannst, sobald Privatkunden online bei Dir handeln. Zwischen diesen beiden Polen entscheidet eine handvoll klarer Kriterien, ob und wie dringend Du handeln musst.

Prüfe ehrlich, ob Verbraucher bei Dir online kaufen oder buchen, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift und ob Du unter dem Stichtag bereits in der Pflicht bist. Aus dieser Einordnung wird Barrierefreiheit für viele sogar über die Pflicht hinaus ein Wettbewerbsvorteil, statt eine bloße Last zu bleiben.